§ 142 – Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften
Ist eine nach dem Dritten oder Vierten Kapitel leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht und wird ihr darin unentgeltlich Vollverpflegung und Haushaltsenergie zur Verfügung gestellt, liegt insoweit eine anderweitige Bedarfsdeckung durch Sachleistungsgewährung vor. Wegen dieser anderweitigen Bedarfsdeckung vermindert sich der monatliche Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt in Abhängigkeit von der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufe wie folgt: bei Regelbedarfsstufe 1 um 186 Euro, normal normal bei Regelbedarfsstufe 2 um 167 Euro, normal normal bei Regelbedarfsstufe 4 um 178 Euro, normal normal bei Regelbedarfsstufe 5 um 131 Euro und normal normal bei Regelbedarfsstufe 6 um 98 Euro. normal normal normal arabic Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten Dritten erbracht wird. Der zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem öffentlich-rechtlichen Träger oder privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit für die anderweitige Bedarfsdeckung für Verpflegung und Haushaltsstrom Aufwendungen in Höhe der in Satz 2 benannten Beträge zu erstatten.
Kurz erklärt
- Personen in Gemeinschaftsunterkünften ohne Selbstversorgungsmöglichkeit erhalten unentgeltlich Vollverpflegung und Haushaltsenergie.
- Dadurch verringert sich ihr monatlicher Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt.
- Die Kürzungen hängen von der Regelbedarfsstufe ab und betragen zwischen 98 und 186 Euro.
- Diese Regelung gilt auch, wenn die Leistungen von einem anderen Träger erbracht werden.
- Der Sozialhilfeträger muss die Kosten für Verpflegung und Haushaltsstrom an den Anbieter der Unterkunft erstatten.